Kommunaler Finanzausgleich:

Die Erhebung von Steuern durch Bund, Länder und Gemeinden entspricht in ihren Volumina nicht dem jeweiligen Umfang der öffentlichen Aufgaben der verschiedenen Gebietskörperschaften, so dass ein vertikaler und horizontaler Finanzausgleich dies regeln muss.

Die vertikale Aufteilung der Gemeinschaftssteuern zwischen Bund, Länder und Kommunen ist wie folgt (2021):  

Aufteilung in %                         Bund                Länder             Kommunen       (Volumen in Mrd.€)       

Lohn-/Einkommenssteuer:     42,5                   42,5                      15                            291

Abgeltungssteuer:                  44                      44                         12                              20

Körperschaftssteuer:              50                      50                                                           42

Umsatzsteuer:                        53,5                     44,6                       2                             251

 

 

Im Länderfinanzausgleich wird horizontal die unterschiedliche Finanzkraft der Länder zum Teil harmonisiert. Dabei werden 75% der den Ländern zustehenden Umsatzsteuer proportional zur Einwohnerzahl auf die Länder verteilt. Mit den übrigen 25% wird die Einnahmelücke der finanzschwachen Länder zum Teil verringert. Maßstab ist das Pro-Kopf-Aufkommen an Einkommens- und Körperschaftssteuern sowie an Landessteuern (Erbschafts-, Grunderwerbssteuer).

 

Der Kommunale Finanzausgleich wird auf Basis von Artikel 106 des Grundgesetzes ("Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.")

In Hessen bilden 23% der Gemeinschaftssteuern die zu verteilende Finanzausgleichmasse, bei der neben sogenannten besonderen Finanzzuweisungen (Schulen, Kultur, ÖPNV usw.) und Investitionsmitteln mit rd. 61% die Allgemeinen Finanzzuweisungen in Form von Schlüsselzuweisungen an die Kommunen ausgezahlt werden.

Die Höhe der Schlüsselzuweisung für eine Kommune entscheidet sich durch den relativ komplexen Vergleich von der kommunalen Finanzkraft (=Steuerkraftmesszahl) und dem durchschnittlichen Finanzbedarf (=Bedarfsmesszahl). Decken die finanziellen Möglichkeiten einer Kommune nicht den Finanzbedarf, so wird die Differenz zu 50% durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen.

 

Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich als Summe der Grund- und Gewerbesteuern sowie dem Gemeindeanteil der Einkommenssteuer. Zur Vermeidung von Begünstigungen (bzw. Bestrafung) von Kommunen mit niedrigen (bzw. bei sehr hohen) Hebesätzen werden die Realsteuern mit fiktiven landeseinheitlichen Hebesätzen bewertet.

Die Bedarfsmesszahl je Kommune wird errechnet auf Basis der Einwohnerzahl, die je nach spezifischen Gegebenheiten nach Größe, Funktion und Sonderbelastungen der Gemeinde gewichtet wird. Die gewichtete Einwohnerzahl ergibt durch Multiplikation mit einem jährlich neu zu berechnenden Grundbetrag die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde. Dabei ist der Grundbetrag der Quotient von zu verteilender Schlüsselmasse zur Summe aller gewichteten Einwohner Hessens.

 

Kritik: Der Topf der zu verteilenden Mittel (Finanzausgleichmasse) ist zu klein, um eine dem Grundgesetz gerecht werdende Finanzmittelausstattung der Kreise und Kommunen zu ermöglichen. Außerdem ist die Finanzausgleichmasse konjunkturabhängig und ermöglicht den Kommunen keine solide Haushaltsplanung. Alsfeld hat gegen die bisherige Form des kommunalen Finanzausgleichs geklagt und Recht bekommen. Deshalb wird in Hessen ab 2016 ein modifiziertes Verfahren umgesetzt. -> KFA2016

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© Jens Hinrichsen